RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0407

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs6;
ASVG §308 Abs7;
ASVG §314 Abs4 idF 1989/642;
ASVGNov 48te;

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 48. ASVG-Novelle, 1098 BlgNR 17. GP 14, ergibt sich hinsichtlich § 314 Abs 4 ASVG eindeutig, dass (im Hinblick auf das E vom 23. Juni 1988, 87/08/0305) zwar eine andere Berechnungsgrundlage eingeführt, an der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aber nichts geändert werden sollte. In diesem Lichte ist daher die in diese Bestimmung aufgenommene Verweisung auf die "für Arbeiter in Betracht kommende Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6" ASVG und die dort wiederum angeordnete Ermittlung des Stichtages iSd § 308 Abs 7 ASVG zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080407.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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