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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs6;Rechtssatz
Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 48. ASVG-Novelle, 1098 BlgNR 17. GP 14, ergibt sich hinsichtlich § 314 Abs 4 ASVG eindeutig, dass (im Hinblick auf das E vom 23. Juni 1988, 87/08/0305) zwar eine andere Berechnungsgrundlage eingeführt, an der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aber nichts geändert werden sollte. In diesem Lichte ist daher die in diese Bestimmung aufgenommene Verweisung auf die "für Arbeiter in Betracht kommende Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6" ASVG und die dort wiederum angeordnete Ermittlung des Stichtages iSd § 308 Abs 7 ASVG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080407.X01Im RIS seit
21.02.2002