RS Vwgh 2001/10/4 96/08/0400

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §9 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0388 E 23. September 1993 RS 5

Stammrechtssatz

Das BEinstG sieht bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 BEinstG keine Bedachtnahme auf die Vermittlungsfähigkeit begünstigter Behinderter vor. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080400.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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