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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0388 E 23. September 1993 RS 5Stammrechtssatz
Das BEinstG sieht bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 BEinstG keine Bedachtnahme auf die Vermittlungsfähigkeit begünstigter Behinderter vor. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080400.X02Im RIS seit
22.01.2002