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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0290 E 24. April 1990 RS 5(hier Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Zuschläge nach § 25a Abs 7 BUAG)Stammrechtssatz
Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080120.X07Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012