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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs4;Rechtssatz
Erachtet sich der Versicherte in seinem "Recht auf Gegenleistung für in der Pensionsversicherung nachgekaufte Versicherungszeiten" verletzt, weil den eingezahlten Beiträgen keine Überweisungsbeträge gegenüberstünden, übersieht er dabei, dass er durch die Einzahlung dieser Beiträge ab dem Zeitpunkt ihrer (potenziellen) Leistungswirksamkeit (als Folge versicherter Unfälle: ohne Wartezeit) gegen den Versicherungsfall des Todes und der Erwerbsunfähigkeit versichert gewesen ist. In diesem Sinne liegt auch eine Störung des Äquivalenzprinzips nicht vor, weil in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung besteht, sondern, vor allem in der Pensionsversicherung, der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, so dass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Beitragsleistung zu keiner Versicherungsleistung kommt (Hinweis VfGH E 26. Juni 2000, G 7-9/00).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080336.X01Im RIS seit
21.02.2002