RS Vfgh 2002/10/9 KI-4/00

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Einschreiterin die Abrechnung und Zahlung der ausbezahlten Subventionsbeträge der Wassergenossenschaft Kappl-Schaller von der beklagten Partei J.K. Der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Landeck hatte demgegenüber die Auszahlung eines Betrags von S 41.000,-- durch die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft Kappl-Schaller zum Inhalt.

Dass für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen von J.K. durch die Ausgleichszahlungen der Antragstellerin im Zuge des Scheidungsverfahrens als abgegolten zu betrachten sind, eine klare Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist, scheint auch nicht fraglich.

Entscheidungstexte

  • K I-4/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 K I-4/00

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI4.2000

Dokumentnummer

JFR_09978991_00K00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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