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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der SacheRechtssatz
Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Einschreiterin die Abrechnung und Zahlung der ausbezahlten Subventionsbeträge der Wassergenossenschaft Kappl-Schaller von der beklagten Partei J.K. Der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Landeck hatte demgegenüber die Auszahlung eines Betrags von S 41.000,-- durch die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft Kappl-Schaller zum Inhalt.
Dass für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen von J.K. durch die Ausgleichszahlungen der Antragstellerin im Zuge des Scheidungsverfahrens als abgegolten zu betrachten sind, eine klare Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist, scheint auch nicht fraglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:KI4.2000Dokumentnummer
JFR_09978991_00K00I04_01