Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Miteigentümer einer Liegenschaft das Gras weder selbst gemäht noch genutzt, sondern die Grasfechsung dritten Personen überlassen (Hinweis E 11. März 1970, 1115/69, 367/70), liegt für diesen Miteigentümer - unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des Grases durch die Dritten etwa als Futter oder Streu - keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr vor, sodass der Miteigentümer keinen Betrieb im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG führt und schon deshalb nicht zum Kreis der nach § 3 Abs 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Personen zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080008.X03Im RIS seit
21.02.2002