RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Miteigentümer einer Liegenschaft das Gras weder selbst gemäht noch genutzt, sondern die Grasfechsung dritten Personen überlassen (Hinweis E 11. März 1970, 1115/69, 367/70), liegt für diesen Miteigentümer - unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des Grases durch die Dritten etwa als Futter oder Streu - keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr vor, sodass der Miteigentümer keinen Betrieb im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG führt und schon deshalb nicht zum Kreis der nach § 3 Abs 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Personen zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080008.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten