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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0051 E 16. Mai 1995 RS 4Stammrechtssatz
Die Zahlung der Ausgleichstaxe soll den Nachteil ausgleichen, der einem Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten durch allenfalls häufigere Krankenstände und durch die im § 6 BEinstG statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten erwächst. Durch die Zahlung dieses Betrages wird ein Ausgleich zwischen jenen Dienstgebern geschaffen, die begünstigte Behinderte beschäftigen, und solchen, die begünstigte Behinderte nicht beschäftigen wollen oder nicht beschäftigen können (Hinweis Ernst, BEinstG (1990), Erläuterung zu § 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080400.X01Im RIS seit
22.01.2002