Index
DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Hintergrund des Tatbestandes des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO das Bestreben ist, einen Österreicher, dem die verfahrenseinleitende Verfügung nicht rite zugestellt wurde, vor den Nachteilen einer nicht entsprechenden Zustellung, z.B. einer deshalb eingetretenen Säumnis, zu schützen. War die Säumnis bereits durch das ungenutzte Verstreichen der Frist zur Klagebeantwortung eingetreten und ließ sich der Beklagte lediglich erfolglos in ein Verfahren über deren Aufhebung ein - wobei die Voraussetzungen für die Aufhebung der Säumnis offenbar an schwerer zu erfüllende Voraussetzungen gebunden waren als die "normale" Anhörung -, so kann nicht davon gesprochen werden, der Beklagte habe sich auf den Prozess (in der Sache, sei es auch durch die Erhebung von Prozesseinreden) eingelassen. Der Schutz des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO fällt in einem solchen Fall nicht weg, weil dem Beklagten gerade die auf Grund der nicht rechtmäßig zugestellten prozesseinleitenden Verfügung eingetretene Säumnis letztendlich zur Last fällt. Dem steht auch die im E vom 11. September 1985, 82/01/0221, getroffene Aussage, wonach der Begriff der "Einlassung" in das Verfahren weit auszulegen und darunter jede zur Abwehr der Klage vor dem ausländischen Gericht im mündlichen oder schriftlichen Verfahren vorgenommene Prozesshandlung (unter Hinweis auf die Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede) zu verstehen sei, nicht entgegen. Eine solche Prozesshandlung muss zur Abwehr der Klage selbst geeignet sein; können infolge eingetretener Säumnis aber nur mehr Prozesshandlungen zur Aufhebung der Säumnis gesetzt werden, so kann darin keine Einlassung im Sinne des § 328 Abs. 1 Z. 2 dZPO erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190059.X02Im RIS seit
06.12.2001