RS Vwgh 2001/10/9 98/21/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1997 §44 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0145 E 23. Juli 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 44 Abs 4 AsylG 1997 kommt dem Fremden auch dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, wenn er aufgrund der Entscheidung des VwGH über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an seine Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1997) zum Aufenthalt berechtigt gewesen wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Fremden während des unter Geltung des AsylG 1991 durchgeführten verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 6 und § 7 dieses Gesetzes zugekommen wäre (Hinweis E 5.3.1998, 96/18/0590).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210190.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten