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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0271Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0107 E 14. Juni 1993 RS 2Stammrechtssatz
Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050138.X01Im RIS seit
14.12.2001