RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0271

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0107 E 14. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050138.X01

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten