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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/21/0297Rechtssatz
Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, die ein Aufenthaltsverbot im Licht des Art. 14 ARB 1/80 als zulässig werten ließe, liegt dann nicht vor, wenn das Fehlverhalten des türkischen Staatsangehörigen nur darin besteht, dass er - von einer Verurteilung (wegen Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe abgesehen - in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis E 30. Mai 2001, 99/21/0310).(Hier: Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung verurteilt. Weiters ist ihm ein zweimaliger Verstoß nach § 5 Abs 1 StVO 1960 - mit einem nicht übermäßig hohen Alkoholisierungsgrad - anzulasten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210296.X01Im RIS seit
18.02.2002