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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zu dem Umstand, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt zwar nicht zur Vertretung der Landeshauptstadt als Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert ist, sondern der Bürgermeister, der die Beschwerde für den Stadtsenat unterfertigt hat, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Organhandlung handelt, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (Hinweis E 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0064).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050328.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014