RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0328

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
GdO Allg Krnt 1998 §106;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zu dem Umstand, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt zwar nicht zur Vertretung der Landeshauptstadt als Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert ist, sondern der Bürgermeister, der die Beschwerde für den Stadtsenat unterfertigt hat, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Organhandlung handelt, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (Hinweis E 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0064).

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050328.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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