RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0138

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0271

Rechtssatz

Der Partei wurde schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen relevante Tatsachen geltend zu machen, sie hat es aber unterlassen, ein Gutachten, für dessen Ausarbeitung nur ein Tag erforderlich war, spätestens während des Berufungsverfahrens vorzulegen. Wenn es die Partei aber ohne ausgeführte oder erkennbare Gründe unterlassen hat, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend erscheinen musste und der ihr auch zumutbar war, während des Verwaltungsverfahrens zu beschreiten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtberücksichtigung der im erst später eingeholten Gutachten dargelegten Befundergebnisse ohne Verschulden der Partei erfolgte (Hinweis E 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0137).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050138.X02

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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