RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art1 Z9;
MeldeG 1991 §15 Abs2 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
ZustG §25;

Rechtssatz

Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung war nicht (schon) deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung die im § 15 Abs. 2 MeldeG vorgesehene Verständigung enthielt (anstatt dass der Meldepflichtige aufgefordert worden wäre, ein entsprechendes Schriftstück bei der Behörde in Empfang zu nehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050295.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten