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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur eine dem Verpflichteten in einem baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens für zulässig erkannt; dies gilt jedoch nicht für den Vollstreckungsbescheid, in dem konkretisiert werden muss, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (Hinweis E 27. Februar 1996, 95/05/0138). Diese Judikatur ist auch auf baupolizeiliche Aufträge betreffend die bauordnungswidrige Verwendung eines Gebäudes anzuwenden. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung unter dem Aspekt der Bestimmtheit des Titelbescheides keine Bedenken, zumal nach § 32 Abs. 1 erster Satz Krnt BauO 1992 die Behörde dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen einem nachträglichen Ansuchen oder der Wiederherstellung einzuräumen hat.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050123.X02Im RIS seit
06.02.2002