RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauO Krnt 1992 §32 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur eine dem Verpflichteten in einem baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens für zulässig erkannt; dies gilt jedoch nicht für den Vollstreckungsbescheid, in dem konkretisiert werden muss, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (Hinweis E 27. Februar 1996, 95/05/0138). Diese Judikatur ist auch auf baupolizeiliche Aufträge betreffend die bauordnungswidrige Verwendung eines Gebäudes anzuwenden. Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung unter dem Aspekt der Bestimmtheit des Titelbescheides keine Bedenken, zumal nach § 32 Abs. 1 erster Satz Krnt BauO 1992 die Behörde dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen einem nachträglichen Ansuchen oder der Wiederherstellung einzuräumen hat.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050123.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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