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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §124 Abs1;Rechtssatz
Die Bauführung ohne Baubewilligung hat mit der Bauausführung ohne Beiziehung eines befugten Bauführers nichts zu tun. Dies erhellt schon aus der Bestimmung des § 62a Abs. 2 Wr BauO. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass unabhängig von der Bewilligungspflicht für bestimmte Bauführungen jedenfalls die Beiziehung eines dafür Befugten erforderlich ist. Hier liegt somit ein Fall der Realkonkurrenz im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG vor. Eine an den Wertungen des Gesetzes orientierte Interpretation muss gerade im Hinblick auf § 62a Abs. 2 Wr BauO zum Ergebnis führen, dass § 124 Abs. 1 Wr BauO auch von dem ohne Bewilligung handelnden Bauherrn verwirklicht werden kann (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050050.X03Im RIS seit
19.02.2002