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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25;Rechtssatz
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050295.X04Im RIS seit
19.02.2002