RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0295

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25;

Rechtssatz

Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050295.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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