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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/21/0142 2001/21/0143 2001/21/0144Rechtssatz
Der Behörde wird - abweichend von der Rechtslage nach dem FrG 1993 - insofern Ermessen eingeräumt, als sie durch § 33 Abs. 1 FrG 1997 ermächtigt wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände von einer Ausweisung abzusehen. Für die Ausübung dieses Ermessens ist, ebenso wie bei der Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Ausweisung sprechen und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 leiten zu lassen. Sie hat dabei den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs nach § 45 AVG festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E 16. Dezember 1999, 98/21/0502).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210141.X01Im RIS seit
31.01.2002