RS Vwgh 2001/10/9 99/05/0079

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauRallg;
WEG 1948 §1 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die belangte Behörde auf Grund einer nicht am Gesetz orientierten Beurteilung des Kaufvertrages, mit dem die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der zu bebauenden Liegenschaft erworben hatte, letztlich zu einem Erfordernis der Zustimmung der Mitbeteiligten zur Bauführung im Sinne der Wr BauO gelangte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050079.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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