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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die fragliche Erledigung bei objektiver Betrachtung (insbesondere angesichts der darin enthaltenen dezidierten Aussage, eine Berichtigung des Melderegisters sei "nicht erforderlich") eine normative Erledigung, nämlich die Abweisung des Berichtigungsantrages, darstellt.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050295.X01Im RIS seit
19.02.2002