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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Bevollmächtigung zeitigt ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (Hinweis E 6. Mai 1998, 97/21/0341).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997210609.X01Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009