RS Vwgh 2001/10/9 97/21/0866

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §22;
VStG §31;

Rechtssatz

Durch die Erlassung eines Straferkenntnisses einer Behörde erster Instanz gilt das darin umschriebene Dauerdelikt als bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz kann - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Bf bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden. Gegen den Täter darf wegen desselben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nämlich nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden. (Hier hat die belBeh die Fremde mit dem angefochtenen Bescheid wegen Übertretung der § 15 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 auch in einem Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses bestraft, mit dem die Fremde wegen genau desselben Vorwurfes bereits bestraft worden war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210866.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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