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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Im Falle eines offenkundigen Schreibfehlers, der einerseits gemäß § 62 Abs. 4 AVG verbesserungsfähig ist, andererseits aber erkennen lässt, was gemeint ist, ist eine bescheidmäßige Verbesserung entbehrlich, wenn alle Parteien erkannt haben, was gemeint ist (Hinweis E 21. Juni 1990, 89/06/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050328.X02Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014