RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Im Falle eines offenkundigen Schreibfehlers, der einerseits gemäß § 62 Abs. 4 AVG verbesserungsfähig ist, andererseits aber erkennen lässt, was gemeint ist, ist eine bescheidmäßige Verbesserung entbehrlich, wenn alle Parteien erkannt haben, was gemeint ist (Hinweis E 21. Juni 1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050328.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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