RS Vwgh 2001/10/9 98/21/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs4;
AVG §56;
FrG 1997 §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0182 E 19. Juni 1998 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 wird mit der AUSHÄNDIGUNG der Bescheinigung wirksam, und nicht durch Bescheid. Ob der Bescheinigung selbst deklaratorische oder konstitutive Wirkung zukommt, kann für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung daher dahingestellt bleiben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210190.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten