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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0182 E 19. Juni 1998 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 wird mit der AUSHÄNDIGUNG der Bescheinigung wirksam, und nicht durch Bescheid. Ob der Bescheinigung selbst deklaratorische oder konstitutive Wirkung zukommt, kann für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung daher dahingestellt bleiben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210190.X01Im RIS seit
14.01.2002