RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0676

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist Sache des Bauwerbers, das Baugesuch vor seiner Einbringung dahin gehörig zu prüfen, ob alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorhanden sind, und dementsprechend mit der Einbringung des Baugesuches bis zur Erteilung der entsprechenden Zustimmung bzw. gegebenenfalls der gerichtlichen Ersetzung dieser Zustimmung zuzuwarten. Der Ablauf der dem Bauwerber gemäß § 13 AVG gesetzten Frist zur Verbesserung des Ansuchens wird durch einen Fristverlängerungsantrag nicht gehemmt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, und vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0071).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050676.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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