RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1992 §32 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;

Rechtssatz

Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist solange nicht zulässig, als ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung anhängig ist (Hinweis E 20. November 1997, 97/06/0215). Das Verfahren über die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung ist durch den letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid formell rechtskräftig beendet (Hinweis B 17. März 1998, AW 97/05/0120), sodass einer Vollstreckung des Titelbescheides unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050123.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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