RS Vwgh 2001/10/9 2001/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1992 §32 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z2;

Rechtssatz

§ 32 Abs. 2 Krnt BauO 1992 ordnet näher bezeichneten Tatbeständen (Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehung des Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung) eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtswirksamkeit des "subsidiären" Wiederherstellungsauftrages) zu. Es ist nicht erforderlich, diese gesetzliche Anordnung im Titelbescheid (deklaratorisch) zu wiederholen (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050123.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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