RS Vwgh 2001/10/10 98/03/0259

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
KflG 1952 §4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin die Fahrgastzählung auch schon während des die beantragte Kraftfahrlinienkonzession betreffenden Verfahrens vornehmen und die "nunmehr übermittelten Zahlen" - also einen geringeren Einnahmenverlust, als von der mitbeteiligten Partei behauptet - darstellen hätte können; die Beschwerdeführerin vermag es auch nicht, schlüssige Gründe dafür vorzutragen, es sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, den im Verwaltungsverfahren erhobenen - der Beschwerdeführerin daher bekannten - Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Einnahmenverluste durch bereits in diesem Verwaltungsverfahren gewonnene Beweise zu entkräften.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030259.X04

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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