Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die im angefochtenen Bescheid bestimmte Leistungsfrist ("unverzüglich, längstens bis zu" dem - im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages durch die belangte Behörde - bereits vergangenen Tag) ist in sich widersprüchlich und widerspricht deshalb dem § 59 Abs. 2 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030158.X03Im RIS seit
19.12.2001