RS Vwgh 2001/10/10 2000/03/0158

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs2;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die im angefochtenen Bescheid bestimmte Leistungsfrist ("unverzüglich, längstens bis zu" dem - im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages durch die belangte Behörde - bereits vergangenen Tag) ist in sich widersprüchlich und widerspricht deshalb dem § 59 Abs. 2 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030158.X03

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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