RS Vwgh 2001/10/10 98/03/0259

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0063 E 8. April 1997 RS 1(hier betreffend das Ergebnis einer Fahrgastzählung)

Stammrechtssatz

Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Urkunden im Archiv des Vermessungsamtes in anderer als lateinischer Schrift) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0117).

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030259.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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