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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn die belange Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ausdruck "Hinweistafel" offensichtlich korrigieren wollte, indem sie dazu beifügte "richtig wohl Ankündigung oder Werbetafel", konnte dies schon deshalb keinen Einfluss auf den normativen Gehalt des Spruches haben, weil dieser Versuch der Erläuterung des verwendeten Begriffes "Hinweistafel" in sich wiederum widersprüchlich war, indem die Werbung und der Werbeträger ("Werbetafel") angeführt wurden. Abgesehen davon lag kein unklarer Spruch vor, zu dessen Auslegung gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 25.2.1997, 94/04/0030) die Begründung hätte herangezogen werden können. Mit dem Ausdruck "Hinweistafel" war zweifelsfrei die an dem näher bezeichneten Ort befindliche Einrichtung angesprochen, auf der die Werbung oder der Hinweis angebracht werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030268.X02Im RIS seit
18.12.2001