RS Vwgh 2001/10/10 2000/03/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136) fallen unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich die Werbungen bzw. Ankündigungen, nicht aber Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (Hinweis E 21.9.1994, 94/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030268.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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