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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136) fallen unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich die Werbungen bzw. Ankündigungen, nicht aber Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (Hinweis E 21.9.1994, 94/03/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030268.X01Im RIS seit
18.12.2001