TE Vfgh Beschluss 2005/9/27 B1307/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien vom 4. April 2005 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen (gemäß §3 Abs5 Rundfunkgebührengesetz) zurückgewiesen, da die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. August 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass sie in "beengten wirtschaftlichen Verhältnissen" lebe und ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes nicht in der Lage sei, die vorgeschriebenen Rundfunkgebühren zu entrichten. Zudem stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Rundfunkgebühren - im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §6 Abs3a Rundfunkgebührengesetz zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1307.2005

Dokumentnummer

JFT_09949073_05B01307_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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