RS Vfgh 2002/10/12 V49/02 ua

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Veröffentlicht am 12.10.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
FremdenG 1997 §9
Verordnung BGBl II 159/2002 über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Verordnung BGBl II 182/2002 über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung zweier Verordnungen betreffend die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern wegen zu engen Aufhebungsantrages; untrennbarer Zusammenhang mit einer davor erlassenen, nicht angefochtenen Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung der Verordnung BGBl II 159/2002 über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft und der Verordnung BGBl II 182/2002 über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr.

Ein untrennbarer Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Anfechtungsumfang (zB B v 20.06.01, G99/00) kann nicht nur zwischen Regelungen ein und desselben Normsetzungsaktes bestehen, sondern auch zwischen gesetzlichen Bestimmungen, die auf je verschiedenen, auch zeitlich aufeinanderfolgenden Normsetzungsakten beruhen.

Die Kärntner Landesregierung beschränkt ihren Antrag auf die Aufhebung der Verordnungen BGBl II 159/2002 und BGBl II 182/2002 mit der Begründung, daß erst diese beiden Verordnungen zur Überschreitung des Kontingentes von maximal 8000 Beschäftigungsbewilligungen führen würden; die diesen Verordnungen zeitlich vorangegangene und im Zeitpunkt des Antrages (wie auch derzeit) noch in Geltung stehende Verordnung BGBl II 53/2002 über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft wird von ihr nicht bekämpft.

Die nicht angefochtene und die angefochtenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehen in diesem Sinne in einem untrennbaren Zusammenhang: Wenn der Gesetzgeber eine Regelung vorsieht, nach welcher innerhalb (arg. "im Rahmen") einer (hier: durch Verordnung gem. §18 FremdenG) vorgegebenen Höchstzahl von Berechtigungen durch weitere Verordnungen Kontingente einerseits nach regionalen Gesichtspunkten, andererseits für Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen zugeteilt werden müssen, dann besteht kein Unterschied, ob diese Zuteilung in einem einheitlichen Normsetzungsakt erfolgt oder in mehreren, zeitlich aufeinanderfolgenden Verordnungen.

Auch wenn in einer Reihe solcher Verordnungen jene, welche sich noch im Rahmen der Obergrenze bewegen, zunächst unter diesem Aspekt nicht gesetzwidrig sind, werden sie es ab dem Zeitpunkt, zu dem mit einer weiteren Verordnung die vorgegebene gemeinsame Obergrenze überschritten wird (dazu, daß eine ursprünglich verfassungskonform erlassene Norm im Zeitablauf verfassungswidrig werden kann, vgl VfSlg 12735/1991 ua).

Entscheidungstexte

  • V 49/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2002 V 49/02 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Invalidation, VfGH / Prüfungsumfang, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V49.2002

Dokumentnummer

JFR_09978988_02V00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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