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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/18/0473 E 1. Juni 1999 RS 3(hier wurde der von der Entziehung Betroffene wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt)Stammrechtssatz
Ausführungen, dass im konkreten Fall die Annahme, dass durch einen Aufenthalt des von der Entziehung des Reisepasses Betroffenen im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich, insb die Volksgesundheit, iSd § 14 Abs 1 Z 4 PaßG 1992 gefährdet werden könnte, keinen Bedenken begegnet (Hinweis E 13. Jänner 1992, 91/19/0137, ergangen zum PaßG 1969). (Hier: Der von der Entziehung Betroffene wurde nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180193.X01Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012