RS Vwgh 2001/10/11 98/18/0355

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0032 E 2. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist auch einem - der deutschen Sprache nicht mächtigen - Schubhäftling, dem ein Aufenthaltsverbots-Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung ausgefolgt und übersetzt wurde, zumutbar, sich aus eigenem - ohne ausdrückliche Belehrung, dass dies möglich sei - um die Erlangung einer Hilfestellung für die Abfassung eines Rechtsmittels zu bemühen. Der Fremde bringt aber nicht vor, dazu konkrete Schritte - wie etwa die versuchte Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation oder das Ersuchen um Hilfestellung an einen Bediensteten des Gefangenenhauses - gesetzt zu haben. Darin, dass es der Fremde sohin verabsäumt hat, zumutbare Maßnahmen zur Wahrung der ihm im Aufenthaltsverbotsverfahren offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu ergreifen, kann nicht bloß ein minderer Grad des Versehens im Sinn von § 71 Abs 1 Z 1 AVG erblickt werden.(Hinweis B 18. Jänner 1996, 94/18/1076.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180355.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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