RS Vfgh 2002/10/12 B1200/01 - B1494/01 ua

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Veröffentlicht am 12.10.2002
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Index

33 Bewertungsrecht
33/01 Bewertungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EStG 1988 §18

Rechtssatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Berücksichtigung geleisteter Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung lediglich im Rahmen des "Sonderausgabenviertels" in einem Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998.

Es ist nicht unsachlich, daß der Gesetzgeber aufgrund eines Aktes freier Entschließung zu leistende Krankenversicherungsbeiträge einkommensteuerrechtlich anders behandelt als Beiträge aufgrund gesetzlichen Zwanges (mit Judikaturhinweisen).

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in §29 Z1 EStG 1988 sowie des §16 Abs2 und Abs3 BewG 1955 mit E v 09.10.02, G112/02 ua.

Aufhebung des Bescheides zur Gänze wegen Untrennbarkeit seines Spruches.

(Quasianlaßfall: B1494/01 ua, E v 12.10.02, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1200.2001

Dokumentnummer

JFR_09978988_01B01200_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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