RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
MRK Art10;
StGG Art13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0024 E 19. Oktober 1995 RS 1hier: § 29 Abs. 2 LDG 1984 ist § 43 Abs. 2 BDG 1979 inhaltlich entsprechend nachgebildet, weshalb die zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 getroffenen Aussagen auch für § 29 Abs. 2 LDG 1984 in gleicher Weise gültig sind.

Stammrechtssatz

Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, daß sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090096.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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