RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0111

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §69;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, gegen die Landeslehrerin sei von einigen (nicht näher genannten) Eltern Kritik im Hinblick auf ihre pädagogischen Fähigkeiten und die Gestaltung des Unterrichts sowie die Überforderung von leistungsschwachen Schülern geübt worden, und dass sie eine mangelnde Konfliktlösungskompetenz aufweise, enthält keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ausreichend schweren und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung sprächen, die eine Suspendierung rechtfertigen würde. Den gegen die Landeslehrerin von einigen Eltern behaupteten Unzulänglichkeiten fehlt nämlich mangels Aufzeigung eines Schuldelementes für sich allein genommen der Charakter von Dienstpflichtverletzungen, ihnen ist durch Maßnahmen der Dienstaufsicht zu begegnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090111.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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