RS Vwgh 2001/10/16 98/09/0270

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0293

Rechtssatz

Enthält bloß die Begründung, nicht jedoch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (Straferkenntnisses) Ausführungen, welche auf eine andere Verwaltungsübertretung als jene, welche im Spruch bezeichnet ist, hindeuten, so ist es der Berufungsbehörde (UVS) verwehrt, über diese Tat abzusprechen, die nicht Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz gewesen ist.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090270.X03

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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