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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0293Rechtssatz
Enthält bloß die Begründung, nicht jedoch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (Straferkenntnisses) Ausführungen, welche auf eine andere Verwaltungsübertretung als jene, welche im Spruch bezeichnet ist, hindeuten, so ist es der Berufungsbehörde (UVS) verwehrt, über diese Tat abzusprechen, die nicht Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz gewesen ist.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090270.X03Im RIS seit
29.11.2001