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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichteten Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtssatz
Es ist offenkundig, daß sich der Einschreiter nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde wenden will. Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann aber nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg. 8481/1979, 9248/1981, 14885/1997).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1314.2002Dokumentnummer
JFR_09978986_02B01314_01