RS Vfgh 2002/10/14 B1314/02 - B1614/03

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Veröffentlicht am 14.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichteten Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Es ist offenkundig, daß sich der Einschreiter nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde wenden will. Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann aber nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg. 8481/1979, 9248/1981, 14885/1997).

Entscheidungstexte

  • B 1314/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.2002 B 1314/02
  • B 1614/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.01.2004 B 1614/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1314.2002

Dokumentnummer

JFR_09978986_02B01314_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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