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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §91 impl;Rechtssatz
§ 87 DP/Stmk normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die nach neuerer Auffassung drei Komponenten umfasst:
a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X04Im RIS seit
06.02.2002