RS Vwgh 2001/10/16 99/09/0253

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
DP/Stmk 1974 §87 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974 §89 Abs1 idF 1984/033;

Rechtssatz

§ 87 DP/Stmk normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die nach neuerer Auffassung drei Komponenten umfasst:

a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X04

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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