RS Vwgh 2001/10/16 99/09/0253

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein im wieder aufzunehmenden Verfahren abgegebener Rechtsmittelverzicht hindert die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht, weil ein derartiger Rechtsmittelverzicht kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung von Beweismitteln darstellen muss, die erst nachträglich hervorgekommen sind. Der Verzicht auf Vernehmung bereits bekannter Zeugen hingegen kann ein derartiges Verschulden begründen.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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