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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Ein im wieder aufzunehmenden Verfahren abgegebener Rechtsmittelverzicht hindert die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht, weil ein derartiger Rechtsmittelverzicht kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung von Beweismitteln darstellen muss, die erst nachträglich hervorgekommen sind. Der Verzicht auf Vernehmung bereits bekannter Zeugen hingegen kann ein derartiges Verschulden begründen.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X01Im RIS seit
06.02.2002