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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §91 impl;Rechtssatz
Welche Schuldform für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist, benennt das Gesetz nicht. Da aber beide Schuldformen, nämlich sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, unter den von Lehre und Judikatur für den Anwendungsbereich des Landesdisziplinarrechts auszulegenden Schuldbegriff des StGB fallen, reicht bereits Fahrlässigkeit aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X05Im RIS seit
06.02.2002