RS Vwgh 2001/10/16 95/09/0114

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ohne hinreichend dargelegte Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, die nach § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG eine Determinante für die nach § 19 VStG vorzunehmende Ermessensentscheidung sind, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es bei seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, seine Ermessensübung anstelle der von der Behörde (an sich fehlerhaften) Ermessensübung vorzunehmen und gleichsam ergebnisorientiert die Strafbemessung zu bestätigen.

Schlagworte

Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Ermessen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090114.X02

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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