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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat entweder den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern. Die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die unterinstanzliche Behörde - wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde - ist unzulässig.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090150.X02Im RIS seit
29.11.2001