RS Vwgh 2001/10/16 99/09/0150

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat entweder den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern. Die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die unterinstanzliche Behörde - wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde - ist unzulässig.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090150.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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