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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Beschuldigte begibt sich des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf ein Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, wenn er es im Disziplinarverfahren unterlässt, sich dieses Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X02Im RIS seit
06.02.2002