Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung einer Geldstrafe über den Antragsteller, weil er als Lenker eines LKW eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt habe, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben.
Der Antragsteller führt aus, daß er als Kraftfahrer lediglich über ein geringes Einkommen verfüge und kein Vermögen habe.
Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung der Geldstrafe iHv € 218,02 im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §54b VStG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1482.2002Dokumentnummer
JFR_09978986_02B01482_01