RS Vfgh 2002/10/14 B1482/02

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Veröffentlicht am 14.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung einer Geldstrafe über den Antragsteller, weil er als Lenker eines LKW eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt habe, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben.

Der Antragsteller führt aus, daß er als Kraftfahrer lediglich über ein geringes Einkommen verfüge und kein Vermögen habe.

Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung der Geldstrafe iHv € 218,02 im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §54b VStG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1482.2002

Dokumentnummer

JFR_09978986_02B01482_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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