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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;Rechtssatz
Dass die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nicht gleichzeitig erfolgt (es also keinen "gemeinsamen" Tatzeitraum gibt), ist für die Anwendung des 3. Strafsatzes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E 30. 06. 1994, 93/09/0474).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090384.X04Im RIS seit
14.01.2002