RS Vwgh 2001/10/16 94/09/0384

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;

Rechtssatz

Dass die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nicht gleichzeitig erfolgt (es also keinen "gemeinsamen" Tatzeitraum gibt), ist für die Anwendung des 3. Strafsatzes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E 30. 06. 1994, 93/09/0474).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090384.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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