RS Vwgh 2001/10/16 98/09/0324

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §1120;
KOVG 1957 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0364 E 1. Oktober 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht jede Übergabe bzw Veräußerung der Sache rechtfertigt die Anrechnung der dadurch entfallenen Mieteinnahmen bei der Berechnung einer Zusatzrente nach dem KOVG; die Begebung der Einkunftsquelle müßte vielmehr in einer dem Rentenberechtigten vorwerfbaren Weise erfolgt sein: Erfolgt zB die Übergabe in erwarteter Abgeltung der Arbeitsleistung naher Angehöriger oder auch tatsächlich in Erfüllung von Rechtspflichten (etwa einer Heiratsguthingabe) könnte dem Versorgungsberechtigten daraus nicht der Vorwurf gemacht werden, sich ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begeben zu haben, aus seinem Vermögen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0150).

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090324.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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